Allgemeine Geschäftsbedingungen der

Dr. Hegenbart  Unternehmensberatung GmbH & Co. KG

 

Präambel

 

1          Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Dr. Hegenbart & Partner Unternehmensberatung (nachfolgend auch Auftragnehmer genannt) und dem Auftraggeber, sofern für einen

Auftrag kein eigenständiger, auftragsbezogener Vertrag geschlossen wurde. Sie können integrierender Bestandteil individueller Verträge sein, sofern dies zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden ist.

2          Für den Fall, daß einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen

unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame,

dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende, zu ersetzen.

3          Aufträge werden ausschließlich als Dienstverträge (§§ 611 bis 630 BGB) angenommen.

4          Die Dr. Hegenbart & Partner Unternehmensberatung ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Mitarbeiter zu bedienen. Die Auswahl der qualifizierten Mitarbeiter bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

Dem Auftragnehmer ist es ferner gestattet, zur Auftragsdurchführung die Mitarbeit spezialisierter Kollegen oder anderer Freiberufler in Anspruch zu nehmen.

 

  • 1 Geltungsbereich und Umfang

 

1          Die Geschäftsbedingungen der Dr. Hegenbart & Partner Unternehmens-beratung gelten immer dann, wenn ihre Anwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Für den Fall, dass diese Geschäftsbedingungen mit jenen des Auftraggebers konkurrieren, gehen gegenständliche Geschäfts-bedingungen vor, es sei denn, daß die Dr. Hegenbart & Partner Unternehmensberatung diese ausdrücklich und schriftlich anerkannt hat.

2          Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatz- oder Folgeaufträgen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.

3          Die Dr. Hegenbart & Partner Unternehmensberatung ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, eventuelle Anlagen sowie Preis- und Leistungsvereinbarungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist

zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen nach Eingang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend den Ankündigungen wirksam. Zum Zeitpunkt der Änderung noch in Arbeit befindliche Aufträge werden in jedem Fall noch zu den Bedingungen ausgeführt, wie sie zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe Bestand hatten.

 

  • 2 Vertragsabschluß und Vertragsgegenstand

 

1          Die Angebote der Dr. Hegenbart & Partner Unternehmensberatung sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch den Abschluss eines beiderseits unterzeichneten Vertrages, einen schriftlichen Auftrag (auch in elektronischer Form) des Auftraggebers oder die schriftliche (auch in elektronischer Form) Bestätigung eines mündlichen Auftrags durch den Auftragnehmer zustande.

2          Ist der vollständige Auftragsumfang zu Beginn der Auftragserteilung nicht oder nicht vollständig abschätzbar, kann eine mündlich oder schriftliche Rahmenvereinbarung geschlossen werden. Wird ein Auftrag seitens des Auftraggebers schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet, verpflichtet dieser gegenseitig nur im angegebenen Umfang.

3          Ein Auftrag gilt auch dann als zustande gekommen, wenn die Dr. Hegenbart & Partner Unternehmensberatung bereits mit der Leistungserbringung begonnen hat.

4          Der Umfang der vereinbarten Leistung wird vertraglich für jedes Projekt schriftlich vereinbart. Erscheint eine solche vertragliche Vereinbarung beiden Parteien nicht notwendig, ergibt sich der Umfang der zu erbringenden Leistung aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung der Auftragnehmers.

 

  • 3 Vergütung und Zahlung

 

1          Alle Preisangaben der Dr. Hegenbart & Partner Unternehmensberatung verstehen sich, sofern nicht anders gekennzeichnet, zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2          Der Auftraggeber hat der Dr. Hegenbart & Partner Unternehmensberatung

alle Kosten zu erstatten, die durch seine Veranlassung oder mit seiner Genehmigung entstanden sind, auch wenn diese nicht im Zusammenhang mit einem Auftrag stehen. Hierzu zählt u.a. die Erstattung von Reisekosten und Spesen für durch den Auftraggeber veranlasste oder genehmigte Reisen. Reisekosten werden bei Benutzung des eigenen PKWs mit 0,75 EUR je gefahrenen Kilometer, der Bahn erster Klasse oder dem Flugzeug bei Flügen bis zu 4 Stunden Economy Class, bei Flügen über 4 Stunden Business Class

erstattet. Die Abrechnung der Verkehrsmittel (Bahn, Flugzeug, Taxi, etc.) erfolgt anhand der vorzulegenden Belege. Ab einer Entfernung von 200 km steht des der Dr. Hegenbart & Partner Unternehmensberatung frei, entweder mit der Bahn oder dem Flugzeug zu reisen. Die Benutzung eines Mietwagens am Zielort bedarf immer der vorherigen Genehmigung durch den Auftraggeber. Spesen sind pauschal mit 600,00 EUR pro Tag einschließlich Abwesenheitspauschale zu erstatten.

3          Rechnungen über die Dienstleistungen der Dr. Hegenbart & Partner Unternehmensberatung einschließlich Spesen sind ab Rechnungsdatum binnen 10 Tagen rein netto ohne Abzüge fällig. Rechnungen über Fremdleistungen (z.B. die Beschaffung von Handelsware) sind per Vorkasse

fällig. Die Beschaffung der Fremdleistung erfolgt erst nach Zahlungseingang.

4          Wird das Zahlungsziel überschritten, hat der Auftraggeber bankübliche Zinsen für Überziehung, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die

Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für die zweite Mahnung wird eine pauschale Gebühr in Höhe von 10,00 EUR, für die dritte Mahnung in Höhe von 20,00 EUR erhoben.

Erfolgt nach der dritten Mahnung innerhalb der dort gesetzten Frist immer noch keine Zahlung stellt die Dr. Hegenbart & Partner Unternehmensberatung ohne weitere Mitteilung Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides und stellt

gleichzeitig alle weiteren Tätigkeiten – einschließlich derer aus Gewährleistungsansprüchen – ein.

5          Die Dr. Hegenbart & Partner Unternehmensberatung ist berechtigt, auch bei anders lautenden Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Dr. Hegenbart & Partner Unternehmensberatung berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

6          Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig sind.

 

  • 4 Leistungsverzögerung

 

1          Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens der Dr. Hegenbart & Partner Unternehmensberatung als verbindlich bezeichnet worden. Die Dr. Hegenbart & Partner Unternehmens-beratung kann Teilleistungen erbringen, soweit diese für den Auftraggeber sinnvoll nutzbar sind.

2          Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug befindet, und um den Zeitraum, in dem die Dr. Hegenbart & Partner Unternehmensberatung durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.

3          Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

4          Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

Bei der Erstellung von Individualsoftware muß eine Nachfrist mindestens vier Wochen betragen.

 

  • 5 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung

 

1          Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (mindestens zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zur vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.

2          Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen der Schriftform.

 

  • 6 Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung

 

1          Der Auftraggeber sorgt dafür, daß der Dr. Hegenbart & Partner

Unternehmensberatung auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Daten zeitgerecht bereit gestellt werden und ihr von allen Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Dr. Hegenbart & Partner Unternehmensberatung bekannt werden.

2          Der Auftraggeber sorgt dafür, daß seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehenen und ggf. eingerichteten Arbeitnehmervertretungen (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers von dieser informiert werden.

 

  • 7 Sicherung der Unabhängigkeit

 

1          Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

2          Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

 

  • 8 Berichterstattung

 

1          Die Dr. Hegenbart & Partner Unternehmensberatung verpflichtet sich, über ihre Arbeit während der gesamten Projektdauer Bericht zu erstatten. Hierbei steht die Form der Berichterstattung dem Auftragnehmer frei. Die zeitlichen

Abstände zwischen den einzelnen Berichten können je nach Projektverlauf variieren.

2          Einen abschließenden Projektbericht, sofern vereinbart, erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit (zwei bis vier Wochen) nach Abschluß des Auftrages.

 

  • 9 Schutz des geistigen Eigentums/ Urheber- und Nutzungsrecht

 

1          Die Urheberrechte an dem von der Dr. Hegenbart & Partner

Unternehmensberatung geschaffenen Werken (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Konzepte, Programme, Datenträger, etc.) verbleiben beim Auftragnehmer. Eine Verwertung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber außerhalb der nachstehenden oder ggf. gesondert vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte ist unzulässig und berechtigt die Dr. Hegenbart & Partner Unternehmensberatung zur fristlosen

Kündigung aller bestehender Aufträge/Verträge sowie der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

2          Der Auftraggeber hat das Recht, jegliche vom Auftraggeber erstellte Dokumentation (Berichte, Analysen, Konzepte, etc.) zeitlich und territorial uneingeschränkt für seinen internen Dienstgebrauch zu nutzen und für interne

Zwecke zu vervielfältigen. Es ist ihm jedoch nicht gestattet, diese Dokumentationen zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Eine Haftung des Auftragnehmers durch eine unberechtigte Veröffentlichung/Verbreitung durch den Auftraggeber – insbesondere etwa für die Richtigkeit der Werke – gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Jede dennoch erfolgte Weitergabe außerhalb des internen Dienstgebrauchs durch den Auftraggeber , auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, zieht Schadensersatzansprüche nach sich.

 

  • 10 Haftung und Schadenersatz

 

1          Die Dr. Hegenbart & Partner Unternehmensberatung handelt bei der Durchführung ihrer Aufträge nach allgemein anerkannten Prinzipien und Verfahren der ordnungsgemäßen Berufsausübung. Sie haftet haftet nicht für Schäden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Dies gilt auch für Verletzungen von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen bzw. Dienstvertragsnehmer jedweder Art. Die Dr. Hegenbart & Partner Unternehmensberatung haftet nicht, wenn eine beantragte Förderung seitens der Förderstelle aus welchen Gründen auch immer nicht bewilligt wird. Gleiches gilt im Fall von jeglicher anderen Form der Finanzierung, welche nicht positiv abgeschlossen wird.

2          Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

3          Wird eine Tätigkeit unter Einbeziehung eines Dritten (z.B. eines Steuerberaters oder eines Rechtsanwaltes) durchgeführt und der Auftraggeber hierüber benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetzt und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten.

 

  • 11 Geheimhaltung und Datenschutz

 

1          Die Dr. Hegenbart & Partner Unternehmensberatung verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangten geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Informationen, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeiten des Auftraggebers erhält.

2          Weiter verpflichtet sich die Dr. Hegenbart & Partner Unternehmensberatung, über den gesamten Inhalt der durchgeführten Projekte sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im laufe der Projekte zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Kunden des Auftraggeber, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

3          Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern und/oder von ihm für die Durchführung seiner Aufgaben hinzugezogenen Dritten entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber vollständig auf diese zu Überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheits-verpflichtung wie für seinen eigenen Verstoß.

4          Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende jeglicher Vertragsverhältnisse hinaus. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzlichen Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.

5          Die Dr. Hegenbart & Partner Unternehmensberatung darf berichte, Konzepte oder sonstige schriftliche Werke über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Sie kann aber anonymisierte Berichte über ihre Tätigkeit für den Auftraggeber veröffentlichen.

6          Die Dr. Hegenbart & Partner Unternehmensberatung ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung der jeweiligen Projekte zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der Auftragnehmer gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutz-gesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses.

 

  • 12 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Alle Geschäftsbeziehungen der Dr. Hegenbart & PartnerUnternehmens-beratung mit ihren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche Verweise unwirksam. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (UNICITRAL) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Erfüllungsort ist Hamburg. Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Hamburg. Die Dr. Hegenbart & Partner Unternehmensberatung ist jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl eigene Ansprüche an den Gerichtsstand ihrer Geschäftspartner geltend zu machen. Für den Fall, dass der Geschäftspartner der Dr. Hegenbart & Partner Unternehmensberatung kein Vollkaufmann ist, gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

Stand Dezember 2017